Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht regelt das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer.

Das Versicherungsrecht ist ein spezielles Rechtsgebiet. Ohne spezialisierten Rechtsanwalt haben Sie in einer Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer keine realistische Chance, erfolgreich zu sein.

Zugrunde liegt das Versicherungsvertragsgesetz aus dem Jahre 1908 (VVG).

Dieses Gesetz ist zum 01.01.2008 umfangreich reformiert worden mit der Folge, dass die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt wurden (z.B. bei Obliegenheitsverletzungen). Wenn Sie zum Beispiel in der Kaskoversicherung bei rot über die Ampel gefahren sind, ist der Versicherer nicht mehr ohne weiteres berechtigt, Ihren Anspruch wegen einer Obliegenheitsverletzung vollständig zurück zu weisen.

Lassen Sie sich also anwaltlich beraten.

Das Gesetz unterscheidet die Schadenversicherung von der Summenversicherung.

Wo liegen die Unterschiede?

In der Schadenversicherung hat der Versicherer einen konkret eingetretenen Schaden zu ersetzen. Die Höhe des Schadens müssen Sie als Versicherungsnehmer nachweisen. Zum Beispiel die Kaskoversicherung ist in der Regel eine solche Schadenversicherung.

Bei der Summenversicherung ist das anders. Hier entsteht die Leistungspflicht des Versicherers unabhängig von der Höhe des Schadens. Der Versicherer muss immer die Summe bezahlen, die im Versicherungsvertrag für den Fall des Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart ist.

Die häufigsten Versicherungen sind die

  • Kraftfahrtzeughaftplichtversicherung
  • Vollkaskoversicherung
  • Teilkaskoversicherung
  • Privathaftpflichtversicherung
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Wohngebäudeversicherung
  • Hausratversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung
  • Rechtsschutzversicherung

Die Rechte des Versicherungsnehmers ergeben sich im Versicherungsrecht aus dem Gesetz, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen.

Wenn der Versicherungsschein abhanden gekommen ist, dann kann man vom Versicherer jederzeit eine Kopie verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

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