Praktisches Beispiel aus dem Verkehrsrecht

Stellen Sie sich vor, im Straßenverkehr nimmt Ihnen ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw die Vorfahrt, so dass Sie in einen Unfall verwickelt und schwer verletzt werden. Sie selbst sind verkehrsgerecht gefahren und sich keiner Schuld bewusst, so dass Sie vom zuständigen Versicherer vollständigen Schadensersatz erwarten.

Der Versicherer aber sieht das ganz anders und Sie können es kaum glauben. Er behauptet unter Hinweis auf die Schadenmeldung seines Versicherten zu Ihrer großen Enttäuschung, dass Sie erstens mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und zweitens nicht angeschnallt gewesen seien.

Vollständigen Schadensersatz würde er nicht leisten, allerhöchstens zu 50%.

Das ist ein ganz einfaches Beispiel aus der täglichen Praxis, aber was ist jetzt zu tun? Wer muss was beweisen? Wie kommen Sie zu Ihrem Recht?

Die Lösung ist, dass die Vorfahrtsverletzung Ihres Unfallgegners und damit auch sein Verschulden fest steht.

Das hat zur Folge, dass die Einwände des Versicherers unerheblich sind, solange er sie nicht beweisen kann und beweisen kann er nichts, weil es keine Zeugen oder Unfallspuren gibt. Ihr Unfallgegner ist Partei und nicht Zeuge.

Nach Recht und Gesetz muss grundsätzlich derjenige Verkehrsverstöße (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) und ein Mitverschulden (Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes) beweisen, der sich darauf beruft.

Behaupten allein reicht also nicht. Die Einwände des Versicherers können wir ganz gelassen ins Leere laufen lassen.

Und es gibt die Fälle von uneinsichtigen Verkehrsteilnehmern, da wird dann nach dem Unfall krampfhaft nach Einwänden gesucht. Schauen Sie sich den folgenden Zeitungsbericht an:

PS: Die Anwaltskanzlei Planetencenter hat den EU-Kommissar und seine Versicherung vor dem Amtsgericht Hannover auf vollständigen Schadensersatz verklagt und war erfolgreich. Die Geschädigte hat ihren Schaden mithin komplett ersetzt erhalten und zwar inklusive aller angefallenen Verzugszinsen. Manchmal ist nach einem Unfall die Erhebung einer Klage erforderlich, um alle Ansprüche durchzusetzen.

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