Verschenkte Ansprüche

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Geschädigte und Verletzte ihre Ansprüche nach einem Verkehrsunfall aus Unwissenheit nicht geltend machen. Typische Konstellation:

Die Ehefrau sitzt als Beifahrerin im Pkw ihres Ehemannes, als dieser infolge Unachtsamkeit auf das Fahrzeug vor ihm auffährt. Beide werden verletzt.

Die Schuldfrage ist eindeutig, denn wer wie hier auffährt, hat Schuld. Der Fahrzeugschaden und ein eventueller Personenschaden des Ehemannes können daher nicht beim Versicherer des voraus fahrenden Pkw geltend gemacht werden.

Aber Vorsicht: Ansprüche sind nur ausgeschlossen, soweit es den Ehemann betrifft. Die Ehefrau dagegen kann zunächst den eigenen Versicherer ihres Ehemannes in Anspruch nehmen, denn sie ist nicht mitversicherte Person, sondern Insassin.

Die Inanspruchnahme des eigenen Versicherers ist auch mit keinen finanziellen Nachteilen verbunden, weil der Schadenfreiheitsrabatt des Ehemannes durch den Schadens des Vordermannes ohnehin schon belastet wird. Eine höhere Belastung durch die weitere Inanspruchnahme der Ehefrau erfolgt nicht.

Selbst eine Inanspruchnahme des Unfallgegners und dessen Versicherer wären möglich.

Ergebnis: Insassen eines Fahrzeugs können ihre Ansprüche auch dann geltend machen, wenn der eigene Fahrer den Unfall schuldhaft verursacht hat.

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